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Dieses Thema hat 1 Antworten
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greatmum4 Offline




Beiträge: 2.558

29.05.2006 15:31
RE: Urheberrecht Antworten

Urheberrecht im Internet - Teil 1
Das Internet ist keine rechtsfreie Zone. Hier werden häufig Urheberrechtsverletzungen begangen - meist nicht einmal aus Böswilligkeit, sondern aus bloßem Unwissen.

Teil 1: Der Zweck und die Bestimmungen für den IT-Bereich

Zweck des Urheberrechts
Das Urheberrecht soll das Individuum bzw. das Recht des Individuums am von ihm Geschaffenen schützen. Dabei verfolgt es zwei Ziele: Zum einen soll das Recht des Individuums am Geschaffenen unterstrichen werden zum anderen sollen aber mögliche Vervielfältigungen und damit auch wirtschaftliche Nachteile des schaffenden Individuums vermieden werden.

Gesetzlich verankert ist das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965, welches aber fast jährlich aktualisiert wird. Der Schöpfer eines Werkes hat automatisch Urheberrechtsansprüche auf das Werk, eine separate Anmeldung o.ä. ist nicht notwendig. Unterschieden wird zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Verwertungsrecht am geschaffenen Werk. Der Urheber hat beim Fertigstellen des Werkes automatisch Anspruch auf beide Rechte.

Angewandtes Urheberrecht auf Internet/Informationstechnologie

Software

Eine Software ist ein explizit genannter Bestandteil des Urheberrechts.
So ist im Urheberrecht §2(1) geschrieben: "zu den geschützten Werken gehören insbesondere 1.( ...) Computerprogramme (...)".
Eine Vervielfältigung jeglicher Art ist untersagt, selbst wenn das Programm nicht ausdrücklich als "urheberrechtlich geschützt" ausgewiesen wird.
Ausnahmen stellen kleinste Softwareprogramme und explizit als Public-Domain-Programme (z.B. Freeware) ausgewiesene Software dar.

Grafiken und Bilder
Um Grafiken und Bilder nutzen zu dürfen muss man ebenfalls das Recht dazu besitzen.
Dies gilt auch wenn Abbilder von nicht digitalisierten Objekten erstellt werden (bspw. Durch Einscannen von Bildern/Texten etc.)

Recht am eigenen Abbild
Ob Bilder und Grafiken von Personen ohne deren Einverständnis dargestellt werden dürfen oder nicht, ist nicht so ohne weiteres zu beantworten. Prinzipiell hat jede Person das Recht am eigenen Abbild. Dies ist im Urheberrecht verankert und soll den Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes schützen. Der Abgebildete kann sich auf dieses "Recht auf das eigene Abbild" beziehen wenn "berechtigte Interessen" vorliegen. Diese hängen von dem Zusammenhang der Veröffentlichung ab. Ein Veröffentlichung mit kommerziellen Absichten oder mit negativen Kontext wäre nicht zulässig.
Anders sieht es aus bei Abbildungen, auf öffentlichen Orten. Sofern hier zufällig weitere Personen aufgenommen wurden.

Texte
Alle schriftlichen Werke sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
Eine Vervielfältigung oder Reproduzierung fremder Inhalte, egal welcher Größe, ist daher untersagt. (siehe §106 UrhG)
Eine gänzliche Untersagung des Reproduzieren von bestimmten Textelementen ist jedoch nicht ausdrücklich verboten. Möglich wird dieser Vorgang, wenn stellenweise als Kommentare markierte Inhalte von fremden Werken miteinbezogen werden und auch die Quellenangaben hierzu eingefügt werden.

Webseiten
Webseiten an sich werden im UrhG nicht als einzelnes Gesamtwerk aufgeführt. Diese Gesetzeslücke ist aber durchaus aktiv bedacht, da eine Webseite an sich gar nicht als ein Gesamtwerk angesehen werden kann. Eine Webseite besteht immer aus vielen verschiedenen Bestandteilen: zum einen Grafiken, Logos und Bilder was sich dann zum Layout an sich zusammensetzt (was aber nicht gleichgesetzt werden kann, da hierfür eine schöpferische Leistung erbracht werden musste, und das Layout somit als gesondertes Werk anzusehen ist.) und letzten Endes noch der Inhalt.
Einige Juristen möchten die Webseite als Computerprogramm und somit als eigenes Werk im UrhG sehen. Zwar ist im Gesetz nicht genauer definiert, was nun ein Computerprogramm ist, jedoch fällt eine Webseite wohl eher nicht darunter, da die an den Client gesendeten Daten größtenteils HTML Code beinhalten, was eine Auszeichnungssprache und keine Programmiersprache ist. Eine Auszeichnungssprache dient jedoch lediglich dazu Inhalte zu formatieren und beinhaltet keinerlei Kontrollstrukturen, wie dies bei einer Programmiersprache der Fall ist. Schwieriger sieht es bei Scripten aus: Diese beinhalten diese Kontrollstrukturen, sind jedoch ohne den entsprechenden Compiler nicht lauffähig. Es ist abzuwarten, wie die Gerichte zu diesem Sachverhalt Stellung nehmen.

Die Urheberrechtsbestimmungen gelten auch für Musikdateien, Noten und Videos, sollte der Urheber nicht explizit einer Vervielfältigung zustimmen.

Dauer des Urheberrechts
Die Dauer des Urheberrechts ist gesetzlich festgelegt. Sie beträgt bei Grafiken und Videos 50 Jahre ab dem Datum der Erstveröffentlichung. Bei literarischen Texten erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Es ist jedoch möglich das Urheberrecht zu vererben bzw. an andere Personen zu übertragen, sodass eine längere Zeit erreicht werden kann.

Quelle

Urheberrecht im Internet - Teil 2

Die Änderungen des neuen Urheberrechtsgesetzes - Seit den Änderungen des Urheberrechtgesetzes haben Ausbeuter keine Chance mehrDurch die neue Änderungen im Urheberrechtgesetz werden in Zukunft Urheber besser vor Ausbeutungen der Verwerter geschützt.



Nicht selten will der Urheber sein Werk auch selbst nutzen bzw. vermarkten. Dann verkauft er dieses an einen Vermarkter. Doch häufig ist der Preis einfach zu gering im Vergleich zum dem was das Werk in Wirklichkeit wert ist. Dann sahnt der Vermarkter ordentlich ab und der Urheber schaut dumm - oder besser gesagt arm - aus der Wäsche - das ist nun nicht mehr der Fall. Laut dem Gesetzgeber muss das Entgeld, das der Verwerter an den Urheber entrichtet, in angemessener Höhe sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Urheber, insbesondere auch nachträglich, die Möglichkeit weitere Forderungen geltend zu machen. Ob eine Vergütung angemessen oder nicht ist, wird vom Gericht anhand von Vergleichen, die Verbände aus den beiden unterschiedlichen Lagern aushandeln, entschieden.

Von Bedeutung ist jedoch auch, worauf der Wert des Werkes beruht. Sollte der Urheber bei der Entwicklung des Werkes auf Bestandteile Wert gelegt haben, die für den Verwerter nicht von Bedeutung waren, so kann es schnell zu Konflikten kommen, die u.U. auch ein Gericht nicht objektiv lösen kann. Diese Anhaltspunkte gilt es am besten schon vorher vertraglich zu regeln.
Da diese Neuänderung des UrhG im krassen Gegensatz zu der immer größer werdenden OpenSource-Bewegung steht, die auf kostenlose Softwarenutzung aufgebaut ist, hat der Gesetzgeber eine Klausel eingebaut, wonach es dem Urheber überlassen bleibt ein kostenloses Nutzungsrecht für jedermann einzuräumen.
§32 §36 UrhG

Viele Gerichtentscheide liefen jedoch zugunsten der Verwerter aus - was auf den ersten Blick ja überraschend ist. Dies hat einen einfachen Grund: Die Änderungen treten erst dann ein, wenn die realen Erlösen nicht mit der an den Urheber entrichteten Vergütung vergleichbar ist. Sprich: wenn der Vermarkter mehr daran verdient hat als er vorher geplant hat bzw. behauptet hat (und somit auch die Vergütung entsprechend gering war).

Quelle

greatmum4 Offline




Beiträge: 2.558

29.05.2006 15:32
#2 RE: Urheberrecht Antworten

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